§ 5 NG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gefahrenabgeltung im Baudienst

§ 5

(1) Eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührt für folgende Tätigkeiten im Baudienst:

  1. 1. Tätigkeiten der Stufe 1:
  1. - Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;
  2. - Sicherung in der Wand hängender Personen;
  3. - Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;
  4. - Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;
  5. - Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;
  6. - einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;
  7. - Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;
  8. - Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht;
  9. - Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskran heraus in über 7,5 m Höhe (zB an Tunnelportalen, bei Spritzbetonarbeiten etc).
  1. 2. Tätigkeiten der Stufe 2:
  1. - Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend).
  1. 3. Tätigkeiten der Stufe 3:
  1. - Arbeiten ab einer Höhe von 15 m in Steilböschungen mit einem Böschungsverhältnis Länge: Höhe von mindestens 4:5 ohne Sicherungsmöglichkeit.

(2) Die Höhe der Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt

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Stufe 1

0,33 %

Stufe 2

0,66 %

Stufe 3

0,99 %.

  

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