Gefahrenabgeltung im Baudienst
§ 5
(1) Eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührt für folgende Tätigkeiten im Baudienst:
- 1. Tätigkeiten der Stufe 1:
- - Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;
- - Sicherung in der Wand hängender Personen;
- - Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;
- - Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;
- - Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;
- - einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;
- - Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;
- - Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht;
- - Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskran heraus in über 7,5 m Höhe (zB an Tunnelportalen, bei Spritzbetonarbeiten etc).
- 2. Tätigkeiten der Stufe 2:
- - Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend).
- 3. Tätigkeiten der Stufe 3:
- - Arbeiten ab einer Höhe von 15 m in Steilböschungen mit einem Böschungsverhältnis Länge: Höhe von mindestens 4:5 ohne Sicherungsmöglichkeit.
(2) Die Höhe der Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt
Stufe 1 | 0,33 % |
Stufe 2 | 0,66 % |
Stufe 3 | 0,99 %. |
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