§ 5.
Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248450
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