Verfahren
§ 5.
(1) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einem sicherheitsrelevanten Ereignis, welches Auswirkungen auf österreichische Seeschiffe hat oder haben könnte und ist noch keine höhere Gefahrenstufe aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens festgelegt, wird nach folgenden Verfahrensschritten vorgegangen:
- 1. Einschätzung und Bewertung der Bedrohungssituation im Hinblick auf die für die Sicherheit der österreichischen Seeschiffe erforderlichen Maßnahmen,
- 2. Festlegung der Gefahrenstufe.
(2) Von der Heraufsetzung der Gefahrenstufe wird die International Maritime Organisation (IMO) in London verständigt.
(3) Die Herabsetzung der Gefahrenstufe erfolgt sinngemäß nach dem in den Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR40079214
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)