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§ 5 Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 5.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Nahlogistik, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215777

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