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§ 5 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

§ 5.

(1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.

(2) Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:

  1. 1. das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
  2. 2. das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
  3. 3. der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.

(3) Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.

(4) Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß § 3 entspricht, und
  2. 2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang V überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.

Schlagworte

Eisenverbindung, Manganverbindung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060567

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