vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Strafbestimmungen

§ 5.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung nach § 10 DevG 2004 dar und können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Meldepflicht ist unabhängig von allfälligen Strafzahlungen nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)