Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. Mit der ersten Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind zusätzlich auch jene Meldedaten mit Stichtag 30. Juni 2022 zu übermitteln (vgl. § 7).
§ 5 Meldefristen
Die Meldungen entsprechend der Beilage A sind quartalsweise und unverzüglich nach dem Meldestichtag, spätestens aber bis zum 20. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021
Gesetzesnummer
20011669
Dokumentnummer
NOR40238183
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