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§ 5 Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Schlussbestimmung

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April in Kraft und mit 31. Mai 2026 außer Kraft.

(1a) § 3 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2026 treten mit der Kundmachung in Kraft und am 31. Mai 2026 außer Kraft.

(2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20013144

Dokumentnummer

NOR40277646

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