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§ 5 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2002

2. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5.

Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40037781

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