§ 5 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

3. Abschnitt

Sachlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 5

(1) Der Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich sind die Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Soweit gesetzliche oder durch Verordnung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Kammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(3) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Kammer sind jedenfalls:

  1. 1. die Bestellung der Kammerorgane unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;
  2. 2. die innere Einrichtung der Kammer;
  3. 3. die Bestellung der Kammerangestellten;
  4. 4. die Vermögensverwaltung (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz);
  5. 5. Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 6 Abs. 1 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung; soweit es sich um Förderungsaufgaben handelt, die der Landwirtschaftskammer von anderen Rechtsträgern übertragen sind, richtet sich die Besorgung nach den dafür getroffenen Regelungen.

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