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§ 5 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Richtpachtzeiten

§ 5

(1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Richtpachtzeiten:

  1. 1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;
  2. 2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;
  3. 3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

(2) In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131358

alte Dokumentnummer

N8196928896L