Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Land
§ 5
(1) Die §§ 5 bis 5e dienen den folgenden Zielen:
- 1. der Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts des Landes Salzburg sowie
- 2. der Sicherstellung von nachhaltig geordneten Finanzen des Landes Salzburg.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Land Salzburg.
30.01.2018
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