(1) Betriebe der Land‑ und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land‑ und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstande haben (Artikel V lit. a des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung), ferner die land‑ und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere der Ackerbau, die Wiesen‑, Weide‑, Alp- und Waldwirtschaft, die Harz‑ und Torfgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst‑, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber‑ und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei dann, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land‑ und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land‑ und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Als Betriebe der Land‑ und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe der land‑ und forstwirtschaftlichen Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie gemäß Artikel IV des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind; ferner die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze.
20.09.2018
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