Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, außer Kraft, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(4) Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a der in Abs. 2 genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Abs. 2 genannten Verordnung erbringen.
(5) § 4 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2022 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes außer Kraft.
Schlagworte
Lebensberatung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20011853
Dokumentnummer
NOR40258518
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