3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lärmschutz-Verordnung für Arbeitsplätze, LGBl Nr 11/2003, außer Kraft.
(2) Abweichend von § 3 Abs 1 erster Satz der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiterverwendet werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs 1 Z 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt für Arbeitsräume, die bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, der Grenzwert von LA, r = 70 dB. (Anmerkung Formel: L tiefgestellt A, tiefgestellt r = 70 dB)
(4) § 10 Abs 2 der gemäß den §§ 2 und 4 geltenden Verordnung gilt nicht für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehende Arbeitsstätten.
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