Meldung und Information
(1) Die Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission gemäß § 9 Abs. 6 Bgld. BSchG 2001 hat zu enthalten:
- 1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
- 2. Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
- 3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
- 4. Angaben über die Bedienstetenzahl jeder Dienststelle,
- 5. die Unterschrift des Landesamtsdirektors oder dessen Bevollmächtigten,
- 6. die Unterschrift des Vertreters des zuständigen Personalvertretungsorgans.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind an Stelle der Mitteilung an die Bedienstetenschutzkommission die Angaben gemäß Abs. 1 sinngemäß zu dokumentieren und evident zu halten.
(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle oder in elektronischer Form erfolgen.
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