3. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute und für den Systemrisikopuffer Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
§ 5.
Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute
- 1. für die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;
- 2. für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
- Institute, die sowohl in § 6 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 2 genannt werden, haben die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20011558
Dokumentnummer
NOR40234744
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