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§ 5 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kosteneinteilung

§ 5.

(1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten für innerbetriebliche Leistungen; sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch

  1. 1. direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder
  2. 2. indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

(4) Direkte primäre Kosten sind primäre Kostenstelleneinzelkosten, indirekte primäre Kosten sind primäre Kostenstellengemeinkosten.

(5) Soweit sich Aufwand und Kosten decken, ist Zweckaufwand gegeben und bestehen Grundkosten. Die Grundkosten sind aufwandsgleiche Kosten.

(6) Aus den Aufwendungen aus der Finanzbuchführung vermindert um die neutralen Aufwendungen und vermehrt um die kalkulatorischen Kosten ergeben sich die Kosten. Die kalkulatorischen Anderskosten bilden gemeinsam mit den kalkulatorischen Zusatzkosten die kalkulatorischen Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048650

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