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§ 5 KKG-MMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Elektronische Übermittlung

§ 5.

(1) Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013015

Dokumentnummer

NOR40272890

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