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§ 5 KFG-ZulassungssperreV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

früher § 4

§ 5.

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 3 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. 3. bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Z 1 bis 6 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde,
  4. 4. bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.

früher § 4

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40276464

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