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§ 5 KEGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 5

(1) Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.

(2) Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit befaßten Gerichtshöfen erster Instanz und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich zu übersenden. Anderen Gerichten und Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden ist.

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