2. Abschnitt
Diskriminierungsverbot in Beschäftigung und Beruf
§ 5
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis
Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- a) bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- b) bei der Festsetzung des Entgelts,
- c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- d) bei Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höherer Funktionen,
- f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- g) bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
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