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§ 5 IVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2019

Photoident-Verfahren

§ 5.

(1) Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die Ausführung eines Photoident-Verfahrens. Bei Ausführung eines Photoident-Verfahrens sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 10 beschriebenen Verfahrensschritte erfolgreich auszuführen. Die beschriebenen Schritte sind automationsunterstützt auszuführen.

(2) Photoident-Verfahren sind unter Verwendung eines Smartphones, Tablets oder eines anderen internetfähigen Endgerätes, das über eine Webcam verfügt, auszuführen.

(3) Der Teilnehmer hat die Daten der vertragsgegenständlichen SIM-Karte (Telefonnummer oder IMSI-Nummer) einzugeben.

(4) Der Teilnehmer hat Fotografien oder eine Videoaufnahme seines Gesichts zu erstellen. Um sicherzustellen, dass die Aufnahmen von einer lebenden Person erstellt werden, ist der Teilnehmer aufzufordern, bestimmte Kopf- oder Mimikbewegungen auszuführen.

(5) Der Teilnehmer hat eine Aufnahme der für die Identifizierung relevanten Seiten seines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 FM-GwG niedergelegten Kriterien entspricht, zu erstellen. Die Aufnahmen haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der Teilnehmer und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar und automationsgestützt lesbar sind. Der Teilnehmer ist aufzufordern, den Ausweis unter dem erforderlichen Blickwinkel aufzunehmen.

(6) Unmittelbar nach den in Abs. 4 und 5 beschriebenen Schritten werden die Aufnahmen automatisiert, ohne dass dazu eine weitere Aktion des Teilnehmers möglich wäre, online an den Anbieter zum Zwecke der Prüfung (Abs. 8 und 9) übermittelt. Es muss ausgeschlossen sein, dass die angefertigten Aufnahmen verändert werden können.

(7) Der Anbieter hat die biometrischen Daten des Ausweisfotos sowie mittels OCR die schriftlich enthaltenen Daten auszulesen.

(8) Der Anbieter hat die Echtheit des Ausweises zu verifizieren

  1. 1. anhand der darin integrierten optischen, bewegungsoptischen (holographischen) oder gleichwertigen Sicherheitsmerkmale und
  2. 2. durch die Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer und
  3. 3. durch Überprüfung der logischen Konsistenz des Ausweisfotos, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im Lichtbildausweis.

(9) Der Anbieter hat einen Abgleich der Aufnahmen des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren vorzunehmen.

(10) Der Anbieter hat dem Teilnehmer ein Formular mit dessen Stammdaten vorzuhalten, welches von diesem korrigiert und ergänzt werden kann.

(11) Das Photoident-Verfahren ist abzubrechen, wenn

1. die in Abs. 4 und 5 genannten Aufnahmen zur weiteren automatisierten Verarbeitung nicht geeignet oder nicht ausreichend sind,

2. die Verifizierung der Echtheit des amtlichen Lichtbildausweises ein negatives Ergebnis erbringt (Abs. 8),

3. ein Abgleich der Aufnahme des Gesichts mit dem Ausweisfoto mittels biometrischer Verfahren (Abs. 9) ein negatives Ergebnis erbringt,

4. bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,

5. bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.

(12) Bei Abbruch des Verfahrens hat der Anbieter den Grund dafür zu protokollieren und für Zwecke eines Schlichtungsverfahrens drei Monate aufzubewahren.

(13) Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die im Rahmen des Photoident-Verfahrens herangezogenen Anwendungen zu keinen anderen Zwecken als zur Identifizierung des Teilnehmers herangezogen werden und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind. Er hat die biometrischen Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Schlagworte

Kopfbewegung

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010545

Dokumentnummer

NOR40211372

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