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§ 5 Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 5.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, BGBl. II Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011039

Dokumentnummer

NOR40221092

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