§ 5.
Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40238279
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