§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2022

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011589

Dokumentnummer

NOR40235702

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