Außerordentliche Überprüfung
§ 5
(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(2) Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 sind sinngemäß anzuwenden.
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