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§ 5 HausRSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1863

XII. Hauptstück der StPO

Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.

§. 5.

Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.

Das Gefällsstrafgesetz ist heute als durch das FinStrG ersetzt anzusehen.

Schlagworte

Strafprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000005

Dokumentnummer

NOR12000049

alte Dokumentnummer

N11862120680

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