§ 5 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2004

§ 5*)
Wahlkarten

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

  1. a) die am Wahltag bei einer Wahlbehörde ihrer Wohngemeinde als Mitglieder, Wahlzeugen oder Hilfskräfte tätig sind,
  2. b) die sich während der Wahlzeit in einer in ihrer Wohngemeinde gelegenen Krankenanstalt in Pflege befinden, sofern für diese Anstalt ein besonderer Wahlsprengel geschaffen worden ist,
  3. c) die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind und dies durch ein ärztliches Zeugnis belegen. Vom Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann bei jenen Personen abgesehen werden, deren Gehunfähigkeit amtsbekannt ist.

Die in lit. a bezeichneten Wahlberechtigten können mit Hilfe der ihnen ausgestellten Wahlkarte ihr Wahlrecht auch vor jener Behörde ausüben, bei der sie tätig sind.

(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 spätestens am dritten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Gemeindewahlleiters die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004

26.11.2019

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