Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
§ 5
(1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz des Bediensteten.
(2) In den Ausbildungsplan (Anlage 1) sind jene Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind im Prüfungspass (Anlage 2) zu dokumentieren.
(3) Im Ausbildungsplan ist weiters der Einsatz auf dem Arbeitsplatz oder auf anderen Arbeitsplätzen (Rotationsarbeitsplätze) gemäß § 6 Abs. 2 festzulegen.
(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.
(5) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
(7) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul vom Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
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