Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)
§ 5.
(1) Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach § 1 ist die Landesverteidigungsakademie. Die Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden Ausbildungsstätte abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.
(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder Fernausbildungsmethoden oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
(3) Im Rahmen der Grundausbildung sind alle Module zu absolvieren. Dabei entfallen für die Verwendungen im Intendanzdienst und im höheren militärfachlichen Dienst die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik. Die Module können sonst in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Davon abweichend sind die Module Öffentlicher Dienst und Verwaltung sowie Sicherheitspolitik jedenfalls vor den Modulen Nationales Krisenmanagement und Internationales Krisenmanagement zu absolvieren.
(4) Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind
- 1. die positive Absolvierung aller Module nach § 3 Abs. 1,
- 2. ein gültiger Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
- 3. der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer.
- Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der Module nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 7 und 10 sind durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer sowie der Hausarbeit nachzuweisen.
(5) Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sowie der Job-Rotation sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die Teilnahme zu bestätigen. Die Hausarbeit ist von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern zu beurteilen.
Schlagworte
Einführungsmodul
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159096
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