2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition Lern- und Lehrinhalte
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
(2) Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß § 6 werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
(3) Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.
Schlagworte
Lernzieldefinition, Lerninhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224566
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