§ 5 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

teilweise materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 606/2020 und BGBl. II Nr. 512/2022

Theoretische Ausbildung

§ 5.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule, sowie
  2. 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als

  1. 1. Seminar,
  2. 2. elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),
  3. 3. Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 gilt als Dienst.

(4) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.

(5) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Gesamtstunde, Pflichtmodul

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20010690

Dokumentnummer

NOR40215483

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