Zuweisung
§ 5.
(1) Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
(2) Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016, auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (§ 6 Abs. 3 SIAK-BV) zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20009894
Dokumentnummer
NOR40193601
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
