Aufbau der Grundausbildung
§ 5
(1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
- 2. einer praktischen Verwendung.
(2) In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
- 1. juristische Module,
- 2. ökonomische und organisatorische Module,
- 3. IT-Module,
- 4. Module für persönliche Kompetenz und
- 5. verwendungsspezifische Module.
(3) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
- 1. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:
A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) min. 240 UE max. 320 UE
A1/v1 (sonstige wissenschaftliche
Verwendung) min. 220 UE max. 320 UE
A2/v2 min. 210 UE max. 280 UE
A3/v3 min. 154 UE max. 220 UE
A4/v4, A5 min. 126 UE max. 190 UE
- 2. Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
(4) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens zwei Monaten zu erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Die Jobrotation bedeutet, dass von der Gesamtdauer der praktischen Verwendung ein Teil an einem anderen als dem Stammarbeitsplatz verrichtet wird. Näheres wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(5) Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
(6) Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
(7) Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
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