§ 5 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2010

Aufbau der Grundausbildung

§ 5

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
  2. 2. einer praktischen Verwendung.

(2) In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:

  1. 1. juristische Module,
  2. 2. ökonomische und organisatorische Module,
  3. 3. Module für persönliche Kompetenz und
  4. 4. verwendungsspezifische Module.

(2a) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst besteht aus

  1. 1. juristischen Modulen,
  2. 2. ökonomischen und organisatorischen Modulen,
  3. 3. verwendungsspezifischen Modulen.

(3) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:

  1. 1. Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:

A1/v1 (Rechtskundiger Dienst)

min. 240 UE

max. 320 UE

A1/v1 (polizeiärztlicher Dienst)

132 UE

 

A1/v1 (sonstige wissenschaftliche Verwendung)

min. 220 UE

max. 320 UE

A2/v2

min. 210 UE

max. 280 UE

A3/v3

min. 154 UE

max. 220 UE

A4/v4, A5

min. 126 UE

max. 190 UE

   

  1. 2. Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.

(4) Neben der theoretischen Ausbildung kann vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens sechs Monaten erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Sofern diese Verwendung im Ausbildungsplan vorgesehen ist, haben die Teilnehmer diesen Dienst in zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen ihrer jeweiligen Dienstbehörde zu versehen. Diese Verwendungen sind von der Dienstbehörde zu beschreiben und schriftlich zu bestätigen. Für Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes findet eine praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung nicht statt.

(5) Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.

(6) Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.

(7) Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122494

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