§ 5 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Dienstprüfung

§ 5.

Zur Dienstprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn der die Ausbildung im Sinne des § 1 absolviert hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099639

alte Dokumentnummer

N61981115960

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