§ 5.
(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.
(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.
(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, wie insbesondere eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf zwei Stunden nicht überschreiten.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098822
alte Dokumentnummer
N61979111710
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