§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 5.

(1) Die Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) sind jeweils vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Der Beamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a (Zollwache) jeweils beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

(3) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.

(4) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(5) Die im folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1 und E 2a gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114204

alte Dokumentnummer

N6199810460O

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