§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Dienstprüfung

§ 5.

(1) Die Dienstprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Die Kandidaten sind von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar

  1. 1. nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung und positiver psychologischer Eignungsfeststellung (Abs. 3) zur ersten Teilprüfung,
  2. 2. nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung und
  3. 3. nach Absolvierung des III. und IV. Abschnittes der Ausbildung zur dritten Teilprüfung.

(3) Die psychologische Eignungsfeststellung hat während des I. Abschnittes stattzufinden und die psychologische Eignung des Kandidaten zum Unteroffizier festzustellen.

(4) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(5) Die erste Teilprüfung ist mündlich und praktisch, die zweite und dritte Teilprüfung sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(6) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109987

alte Dokumentnummer

N6199529776L

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