§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Dienstprüfung

§ 5.

(1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.

(2) Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen, wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099647

alte Dokumentnummer

N61981116040

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