Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dienstprüfung
§ 5.
(1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Der Kandidat ist einer Teilprüfung zuzuweisen, wenn die in den §§ 6 bis 8 für die betreffende Teilprüfung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zulassung zur Dienstprüfung nach § 31 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 ist ausgeschlossen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099647
alte Dokumentnummer
N61981116040
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