§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Gerichtskanzleiprüfung

§ 5.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung zuzuweisen.

(3) Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Dienstprüfung, Zuweisungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102942

alte Dokumentnummer

N61987190670

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