Gerichtskanzleiprüfung
§ 5.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung zuzuweisen.
(3) Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Dienstprüfung, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102942
alte Dokumentnummer
N61987190670
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