§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachdienstprüfung

§ 5.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung zuzuweisen.

(3) Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse, Dienstprüfung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102931

alte Dokumentnummer

N61987190550

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