Zweite Teilprüfung
§ 5.
(1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:
- 1. Führung und Versorgung im Einsatz;
- 2. Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.
(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101817
alte Dokumentnummer
N61985182010
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