§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Zweite Teilprüfung

§ 5.

(1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:

  1. 1. Führung und Versorgung im Einsatz;
  2. 2. Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.

(2) Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008581

Dokumentnummer

NOR12101817

alte Dokumentnummer

N61985182010

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