§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1984

Zweite Teilprüfung

§ 5.

(1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
  2. 2. einen in der Anlage 1 angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12100973

alte Dokumentnummer

N61984119040

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