Zweite Teilprüfung
§ 5.
(1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
- 2. einen in der Anlage 1 angeführten Gegenstand nach Wahl der Dienstbehörde, wobei auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften und bei entsprechender Verwendung des Kandidaten auch Fragen der Betriebstechnik zu behandeln.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12100973
alte Dokumentnummer
N61984119040
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