§ 5.
Zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze sowie gegen Kostenersatz auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, wenn sie eine Verwendung aufweisen, die den für Bundesbedienstete geforderten Zulassungsbedingungen gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008579
Dokumentnummer
NOR12101797
alte Dokumentnummer
N61985181700
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