§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 5.

Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag zum Ausbildungslehrgang nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten zugelassen werden, wenn

  1. 1. er die Verwendung als Bezirksanwalt anstrebt,
  2. 2. er seit mindestens einem Jahr im Mittleren Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht verwendet worden ist und,
  3. 3. sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist, die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099336

alte Dokumentnummer

N61980114760

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