§ 5 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Ausbildungseinheiten und Ausbildungsformen

§ 5.

(1) Die Grundausbildung setzt sich aus einzelnen Ausbildungseinheiten (Modulen) zusammen.

(2) Die Module nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (z. B. Seminar, Einzelunterricht, E-learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Selbststudium).

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051245

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