Ausbildungseinheiten und Ausbildungsformen
§ 5.
(1) Die Grundausbildung setzt sich aus einzelnen Ausbildungseinheiten (Modulen) zusammen.
(2) Die Module nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (z. B. Seminar, Einzelunterricht, E-learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Selbststudium).
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20003297
Dokumentnummer
NOR40051245
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