2. Abschnitt
Dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle
§ 5
Reisebewegung
(1) Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle des Gemeindebediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Gemeindebediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet und ist die durch die Wegstrecke verkürzt, so ist die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung.
(2) Bei Unterbrechungen oder Verzögerungen der Reisebewegung aus privaten Gründen besteht Anspruch auf Reisegebühren nur in dem Ausmaß, das sich ohne Unterbrechung oder Verzögerung ergeben hätte.
14.09.2017
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