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§ 5 GmbHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 5.

(1) Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.

(2) Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)